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   BGH, 17.10.1989 - 4 StR 481/89   

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https://dejure.org/1989,9076
BGH, 17.10.1989 - 4 StR 481/89 (https://dejure.org/1989,9076)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1989 - 4 StR 481/89 (https://dejure.org/1989,9076)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - 4 StR 481/89 (https://dejure.org/1989,9076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung von Amts wegen - Möglichkeit der Einbeziehung einer bereits in eine Gesamtstrafe einbezogenen Strafe in eine neue Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 387/65

    Einbeziehung einer bereits zur Bildung einer noch nicht rechtskräftigen

    Auszug aus BGH, 17.10.1989 - 4 StR 481/89
    Das steht einer erneuten Einbeziehung in das vorliegende Urteil wegen der damit verbundenen Gefahr einer Doppelbestrafung entgegen (BGHSt 20, 292, 293 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.04.1956 - 2 StR 93/56
    Auszug aus BGH, 17.10.1989 - 4 StR 481/89
    Diese Beschränkung ist unwirksam, weil es sich bei einer doppelten Gesamtstrafenbildung um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG handelt und dieser von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHSt 9, 190, 192).
  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Es ist aber nicht zulässig, Einzelstrafen - auch für sich genommen rechtskräftige -, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde (BGHSt 20, 292, 293; 9, 190, 192; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 3; in diese Richtung auch BGH NJW 1997, 2892, 2893).
  • KG, 16.06.2010 - 1 Ss 203/10

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer zuvor in eine andere Entscheidung

    Es ist aber nicht zulässig, Einzelstrafen - auch für sich genommen rechtskräftige -, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem anderen - nicht rechtskräftigen - Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde (vgl. BGHSt 50, 188, 191; 20, 292, 293; 9, 190, 192; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 3; vgl. auch BGHSt 44, 1, 2 f.; NJW 2003, 2036, 2037, zu § 31 Abs. 2 JGG; Rissing-van Saan in LK, StGB 12. Aufl., § 55 Rdnr. 19, Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 55 Rdnr. 33; Fischer, a.a.O., § 55 Rdnr. 6a).
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